Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Endverbrauchern und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  3. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkenne wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen, ansonsten akzeptieren wir widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Verhandlungs- und Vertragspartner nicht und widersprechen ihrer Einbeziehung in die Verträge.

  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung des Vertragsgegenstandes rechtsverbindlich.

  2. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Vertragsgegenstandes von uns widerrufen werden.

  3. Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Produkte und der mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden. Wir erteilen ausdrücklich keine rechtsverbindliche Beratung.

  4. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und hat er seine Bestellung per Brief, Telefon, Telefax Katalog oder Internet aufgegeben, so hat er ab Kenntnis seiner Widerrufsmöglichkeit das Recht, seine Bestellung innerhalb von 2 Wochen uns gegenüber ohne Angabe von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen ( Widerrufsrecht), wobei für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Der Besteller trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe der Speditionskosten bzw. bei postversandfähigen Waren die Portokosten. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder sonstwie auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten wurden oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages nehmen wir die Ware nur vollständig und mit vollständigem Zubehör zurück, d.h., alle Gegenstände, die an den Besteller geliefert wurden, müssen zurückgegeben werden. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer. Für eine durch nicht bestimmungsgemäße Inanspruchnahme der Sache entstandene Verschlechterung sind wir berechtigt, Wertersatz in Rechnung zu stellen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urhaberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung, Zoll, etc. und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für den Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Geschäftskonto der Hellmann Gerden GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur in schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Im Internetverkauf erfolgt Lieferung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

  4. Im Falle nicht rechtzeitiger Kaufpreiszahlung werden, wenn der Besteller Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweilig gültigen Basiszins p.a. berechnet, wenn der Besteller Unternehmer ist, 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszins p.a. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 4 %, so kann der Besteller binnen2 Wochen seit der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

  1. Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt Termin. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Liefergegenstände bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenen Unterlagen oder sonstigen zu erbringenden Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, den wir benötigen, die Lieferung nach dem Erhalt der Informationen oder Unterlagen zu erbringen.
    Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendetet Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in der Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht und durch die ein Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Weisen wir beim Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die Verzögerung beim Vorlieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Ereignisse höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretende Notlagen berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Lieferungen hinauszuschieben oder verfügbare Mindermengen zwischen den Bestellern verhältnismäßig aufzuteilen.

  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, nimmt er also z.B. die ihm tatsächlich angebotene Leistung nicht an oder erklärt er, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  7. Wir haben das Recht, technische Veränderungen am Lieferungsgegenstand vorzunehmen, wenn dadurch ihre technische Funktion nicht beeinträchtigt wird. Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, diesen Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen. Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.

§ 7 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller bzw. mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf dem Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung der Ware nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wir den Versand selbst durchführen, und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten diesen Rücktritt schriftlich erklärt. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind wir auch berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns dadurch entstandenen Kosten auf die offenen Kaufpreisforderungen angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausbezahlt.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, tritt er eine etwaig entstehende Forderung gegen die Versicherung an uns ab. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Gehört es zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern, so ist der Besteller berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gekommen ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, so weit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  6. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Endabnehmer zu benennen und die Vorausabtretung der Forderung gegen den Endabnehmer offen zu legen.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nicht offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von einem Jahr anzuzeigen; Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

  2. Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren nach Ablieferung unserer Ware beim Besteller. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten. Wird gebrauchte Ware von uns veräußert, sind Mängelansprüche, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren Mängelansprüche für gebrauchte Ware in 12 Monaten seit Ablieferung. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke ), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl des Bestellers nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  4. Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung , übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Das gleiche gilt, wenn der Mangel eines Liefergegenstandes auf Vorgaben oder Zeichnungen des Bestellers zurückzuführen ist. Hat uns der Bestellung wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden war oder dass der geltend gemachte Mangel auf einen Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller alle uns hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.

  7. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amts- bzw. Landgericht Osnabrück. Gehört der Besteller nicht zu dem vorgenannten Personenkreis ist das Amts- bzw. Landgericht Osnabrück nur dann als Gerichtsstand vereinbart, sofern Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Ursula Hellmann, Hellmann Gerden GmbH, 49324 Melle, Stand: 17.02.2010